Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe

Wer sich einen Rechtsstreit nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). Die Prozesskostenhilfe unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen, ohne dass Sie die Kosten für Gericht und Anwalt sofort oder vollständig selbst tragen müssen.

Im Familienrecht heißt die Unterstützung Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Voraussetzungen und das Verfahren sind aber im Wesentlichen gleich.

Voraussetzungen:

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (Einkommens- und Vermögensprüfung).
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Was wird übernommen?

  • Die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten werden ganz oder teilweise übernommen.
  • Je nach finanzieller Situation kann das Gericht Ratenzahlungen anordnen.

Wichtig:
Prozesskostenhilfe deckt in der Regel nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts, falls Sie den Prozess verlieren.

Wie läuft das ab?

  • Sie stellen gemeinsam mit Ihrem Anwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.
  • Dem Antrag müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen (Formular und Nachweise).
  • Das Gericht prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung.

Gern unterstütze ich Sie bei der Antragstellung und beantworte Ihre Fragen zur Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.

❗ Wichtig: Keine Prozesskostenhilfe im Strafrecht

Die Prozesskostenhilfe gibt es nicht im Strafrecht oder Owi-Verfahren als Beschuldigter. Wer sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf verteidigen muss – etwa wegen Diebstahls, Körperverletzung oder anderer Straftaten – kann keine Prozesskostenhilfe beantragen.

Harimech-Babic Rechtsanwalts GmbH

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